Satzung des Feuerwehrvereins Belleben e.V.
Hier finden Sie die Satzung, sowie die Beitragsordnung des Feuerwehrvereins Belleben e.V..
Satzung
des
Feuerwehrverein Belleben e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „ Feuerwehrverein Belleben e.V.“ und hat seinen Sitz in Belleben.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Aufgaben und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die unmittelbare Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Belleben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des traditionellen Brauchtums der Feuerwehr und der Jugendarbeit, gerade im Hinblick auf Nachwuchsgewinnung, sowie des Feuerwehrwettkampfsportes.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend §58 Nr.1AO ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke nach §2 dieser Satzung.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind begünstigt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person und auch jede juristische Person werden.
- Jugendliche ab 16 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind die Mitglieder allerdings erst ab Volljährigkeit.
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes.
- Das Ende der Mitgliedschaft wird durch Austritt, der jederzeit zum Monatsende möglich ist, durch Ausschluss oder durch Tod begründet. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund (z.B. wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder den festgesetzten Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt) gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist innerhalb von vier Wochen die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschlussbescheides beim Vorstand eingereicht sein und wird dann bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seinen Zweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, seinen Beitrag pünktlich und unaufgefordert dem Kassenwart zu überbringen bzw. laut Beitragsordnung auf das Vereinskonto zu überweisen. Die Mitgliedsbeiträge sind bringepflichtig.
- Jubiläen, wie z.B. die Hochzeit, Silberhochzeit u.ä. sowie runde Geburtstage und Dienstjubiläen eines Vereinsmitgliedes oder Feuerwehrmitgliedes können aus Mitteln des Vereins gewürdigt werden.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Erhebung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragssatzung geregelt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6.1 Vorstand
Der Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Vorstand setzt sich aus sechs gewählten Personen zusammen.
Die sechs gewählten Personen bekleiden die Funktionen
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schriftführer
- zwei Kassenwarte
- Kassenprüfer
In einer konstituierenden Sitzung legen die Vorstandsmitglieder unmittelbar nach der Wahl die Verteilung der Funktionen fest.
Der Vorstand entscheidet über Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist.
Jeder weitere Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung zu bestellen, die Amtszeit beträgt vier Jahre. Verzögert sich die Neuwahl, so führt der bisherige Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Der Wehrleiter oder ein Mitglied der Wehrleitung der Ortsfeuerwehr Belleben kann zu der Sitzung eingeladen werden und übt eine beratende Funktion aus.
6.2 Mitgliedversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen.
Die Einladung erfolgt per Aushang am Feuerwehrgerätehaus in Belleben. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung anzukündigen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und unterzeichnet das Protokoll.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Ausnahmen sind im §7 und §8 festgelegt.
6.3. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Beschluss des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
b) Bestellung des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschluss über Anträge und Ausschlüsse
e) Satzungsänderungen
§7 Änderung der Satzung
Diese Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Könnern und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §2 zu verwenden.
§9 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der
Schriftführer und die Kassenwarte. Entweder Vorsitzender oder Stellvertreter vertritt
zusammen mit dem Schriftführer oder einem Kassenwart den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Sowohl der Vorsitzende als auch der Stellvertreter sind zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein ermächtigt.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung Tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.2015 in Kraft.
Beitragsordnung
zur
Satzung des Feuerwehrverein Belleben e.V.
§1 Beiträge
- Für jedes Mitglied beträgt der Beitrag 15,00€ für das Kalenderjahr.
- Der Beitrag ist zahlbar innerhalb des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahres.
- Ausnahme ist das Gründungsjahr 2010, hier ist der Beitrag bis zum 30.06.10 beim Kassenwart zu entrichten.
- Bei Eintritt eines neuen Mitgliedes, während des laufenden Kalenderjahres, ist der Jahresbeitrag innerhalb der nächsten 4 Wochen zu entrichten.
- Versäumt ein Mitglied seine Beitragszahlung, wird er maximal 2mal schriftlich daran erinnert.
- Erfolgte 14Tage nach der letzten Erinnerung keine Zahlung, wird das Mitglied laut §3 Abs.4 der Vereinssatzung ausgeschlossen.
- Bei Austritt oder Ausschluss werden keine Beiträge oder Zuwendungen erstattet.
§2 Empfangsbestätigung
- Für Beiträge und Spenden werden Empfangsbestätigungen ausgestellt, mit denen die Gemeinnützigkeit des Vereins und die steuerliche Absetzbarkeit der Zahlungen bestätigt werden.
§3 Ausgaben
- Die Entscheidung über die Verwendung von Vereinsmitteln (Beiträge und Spenden) liegt in der Verantwortung des Vorstandes, sofern der Betrag von 500,00€ pro Ausgabe und Anschaffung nicht überschritten wird.
- Höhere Ausgaben und Anschaffungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§4 Änderungen
Änderungen zur Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Belleben, den 30.04.2010
(Bild: Feuerwehrverein Belleben e.V.)
